Informationen zur Luftbildüberfliegung
Im Auftrag der Landesregierung erstellt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein durch Überfliegung regelmäßig hoch auflösende Luffbildaufnahmen. Dabei sammelt die Behörde so genannte Geodaten. Diese Daten werden auch anderen Stellen, wie zum Beispiel den Katasterämtern des Landesschleswig-Holstein, zur Verfügung gestellt.
Bei der Auswertung der Luftbildaufnahmen des Landesamt für Vermessung und Geoinformation wird zunächst untersucht, ob ein Objekt auf einem Grundstück vorhanden, aber nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Ist das der Fall,wird im nächsten Schritt vom zuständigen Landesamt für Vermessung und Geoinformation durch den so genannten Feldvergleich überprüft, ob es sich bei dem im Luftbild erkannten Objekt tatsächlich um ein Gebäude handelt. Wenn dies zutrifft, ist weiterhin festzustellen, ob das Gebäude der Einmessungspflicht nach dem Vermessungs- und Katastergesetz unterliegt. Der jeweilige Eigentümer wird dann schriftlich aufgefordert, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung auf eigene Kosten zu veranlassen. Handelt es sich um nicht einmessungspflichtige Gebäude, so wird die Flurkarte ohne örtliche Vermessung von Amts wegen aktualisiert.
Rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen ist das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom 06.12.1974 in der Fassung vom 12.05.2004. Der Gesetzestext ist veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBI.) für Schleswig-Holstein 2004, Seite 128. Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet in § 16 Abs. 3 die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung auf eigene Kosten zu veranlassen, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist.
Dem Grundstückseigentümer ist dadurch eine Mitwirkungspflicht auferlegt, um eine ordnungsgemäße Führung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke zu gewährleisten und sicherzustellen, dass jede Veränderung im Gebäudebestand auch tatsächlich Eingang in das Liegenschaftskataster findet.
Kommt ein Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation gemäß § 16 Abs. 4 das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder veranlassen.
Weitere Informationen sind beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation erhältlich.
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein -Katasteramt- Langelohe 65 b, 25337 Elmshorn, Telefon 04121/57998, Fax 04121/57998-111, Poststelle-Eimshom @LvermGeo.landsh.de, Öffnungszeiten Mo- Do 8.00- 15.30 Uhr, Fr 8.00- 12.00 Uhr